Glossar

Es liegt uns viel daran, das komplexe Thema Vorsorge so verständlich wie möglich zu erklären. Doch manchmal kommen auch wir nicht darum herum, Fachbegriffe zu verwenden. In unserem Glossar erklären wir diese kurz und leserfreundlich.

Einmaleinlage / Einmalprämie

Prämie (Leben), die einmalig zur Finanzierung der Versicherung geleistet wird, und zwar zu Beginn der Versicherung.

Eintrittsalter

Das Eintrittsalter ist massgebend für die Ermittlung der Prämie beim Abschluss der Lebensversicherung. Es entspricht der Differenz zwischen Versicherungsbeginn und Geburtstag der versicherten Person. Das Eintrittsalter wird in ganzen Jahren ausgedrückt; Bruchteile von mehr als sechs Monaten werden auf das volle nächste Jahr aufgerundet.

Eintrittsalter

Das Eintrittsalter ist massgebend für die Ermittlung der Prämie beim Abschluss der Lebensversicherung. Es entspricht der Differenz zwischen Versicherungsbeginn und Geburtstag der versicherten Person. Das Eintrittsalter wird in ganzen Jahren ausgedrückt; Bruchteile von mehr als sechs Monaten werden auf das volle nächste Jahr aufgerundet.

Eintrittsschwelle (BV)

Untere Einkommensgrenze, die massgeblich dafür ist, ob ein Arbeitnehmer im Rahmen der beruflichen Vorsorge obligatorisch versichert werden muss oder nicht.

Erben

Als Erben werden diejenigen Personen bezeichnet, an die das Vermögen einer verstorbenen Person übergeht. Es kann zwischen den gesetzlichen Erben (in der Regel Verwandte bis zu einem bestimmten Grad) und den eingesetzten (testamentarischen) Erben unterschieden werden.

Ergänzungsleistungen (EL)

Leistungen der staatlichen Vorsorge (Erste Säule), die zum Tragen kommen, wenn AHV- oder IV-Rentenbezüger kein Existenz sicherndes Einkommen haben. Sie sind eine Ergänzung bei ungenügendem Einkommensersatz und können nur von bedürftigen Personen bezogen werden.

Erlebensfallversicherung mit Rückgewähr

Bei einem allfälligen Tod vor dem Schlussalter werden die bis dahin bezahlten Prämien ohne Zins von der Versicherungsgesellschaft zurückerstattet

Erlebensfallversicherung ohne Rückgewähr

Bei einem allfälligen Tod vor dem Schlussalter erlischt die Versicherung ohne jede Vergütung.

Errungenschaft

Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Ehedauer entgeltlich erwirbt (Art. 197 ZGB).

Erwerbseinkommen

Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Arbeit (in Form von Geld, Natural- oder Dienstleistungen).

Erwerbsunfähigkeit

Erwerbsunfähigkeit nach den Regeln der Lebensversicherungsgesellschaften liegt vor, wenn die versicherte Person wegen Krankheit, Unfall oder eines Gebrechens vorübergehend oder dauernd nicht mehr imstande ist, ihren angestammten Beruf oder eine andere ihr zumutbare Tätigkeit auszuüben. Als zumutbar ist dabei eine Tätigkeit anzusehen, die den Kenntnissen und Fähigkeiten sowie der bisherigen Lebensstellung des Versicherten entspricht. Bei den Erwerbsausfallversicherungen wird ein Leistungsanspruch davon abhängig gemacht, dass tatsächlich ein Einkommensausfall aus Erwerbsunfähigkeit eintritt. Der Grad der Erwerbsunfähigkeit wird bei Erwerbstätigen anhand des effektiven Verdienstausfalls berechnet. Dabei wird das Erwerbseinkommen der versicherten Person vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mit demjenigen Einkommen verglichen, das diese nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit in ihrem Beruf oder einer anderen zumutbaren Erwerbstätigkeit noch erzielt oder allenfalls erzielen könnte. Die Differenz, in Prozenten des Einkommens ausgedrückt, ergibt den Grad der Erwerbsunfähigkeit. Für Nichterwerbstätige (z.B. Hausfrauen und Jugendliche) wird das Ausmass der Einschränkung im Aufgaben- und Tätigkeitsbereich der versicherten Person herangezogen. Insbesondere bei unselbständig Erwerbenden ist darauf achten, dass durch entsprechende Wartefristen bei Erwerbsausfall-Renten Lohnzahlungspflicht (gesetzliche oder vertragliche) und Beginn der Rentenzahlung koordiniert werden.

Erziehungsgutschriften

Fiktive Einkommen, die bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden.
Diese Gutschriften sind keine direkten Geldleistungen, sondern Zuschläge zum Erwerbseinkommen, die erst bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Anspruch auf Erziehungsgutschriften haben Altersrentner und -rentnerinnen für jedes Jahr, in dem sie Kinder unter 16 Jahren hatten. Erziehungsgutschriften betragen das Dreifache der jährlichen Minimalrente zum Zeitpunkt des Anspruchsbeginns. Bei verheirateten Personen wird die Gutschrift während der Ehejahre je zur Hälfte auf die Ehepartner aufgeteilt.