Glossar

Es liegt uns viel daran, das komplexe Thema Vorsorge so verständlich wie möglich zu erklären. Doch manchmal kommen auch wir nicht darum herum, Fachbegriffe zu verwenden. In unserem Glossar erklären wir diese kurz und leserfreundlich.

Versicherte Person

Allgemein: Die Person, deren Sachen, Vermögen oder Person Gegenstand des Versicherungsvertrages bildet. Sie ist auch anspruchsberechtigt. Synonym: der Versicherte.

In der Personenversicherung: Die Person, auf deren Leben die Versicherung gestellt ist, oder für die eine Unfall- oder Krankendeckung vereinbart ist.

Versicherungsnehmer/in

Der Vertragspartner (einzeln oder kollektiv) des Versicherers.

Versicherungspolice

Die Versicherungspolice ist eine Vertragsurkunde, welche die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien umschreibt. Sie dient lediglich als Beweis für den Vertragsinhalt.

Insbesondere wird darin festgehalten wer Versicherungsnehmer, versicherte Person und Begünstigter ist. Das Dokument enthält ebenfalls die versicherte Leistung, deren Fälligkeit sowie die Gegenleistung des Versicherungsnehmers, die Prämie und deren Fälligkeit. Die Details sind in den AVB sowie in den allenfalls nötigen besonderen Bestimmungen festgehalten. Sie sind ein wesentlicher Bestandteil der Versicherungspolice. Werden Leistungen fällig, so ist die Police vorzulegen.

Versicherungssumme

Die in der Versicherungspolice festgehaltene Summe, die fällig wird, wenn das versicherte Ereignis eintritt. Die Versicherungssumme (VS) wird von den Parteien frei vereinbart, richtet sich aber in der Sachversicherung nach dem Wert der Sache.

Vertragsbeginn

Der Zeitpunkt, in welchem der Vertragsschluss durch Annahme eines verbindlichen Antrages herbeigeführt wird.

Vertreter, gesetzlicher

Diejenige Person, die für eine handlungsunfähige Person (Unmündige, Bevormundete, Entmündigte) die Handlungen vornehmen kann bzw. muss, die letztere zur Begründung von Rechten und Pflichten benötigt.

Verwaltungskosten

Die Kosten für die Durchführung der beruflichen Vorsorge setzen sich zusammen aus dem allgemeinen Aufwand für die Administration (Personal, Infrastruktur, EDV, Buchhaltung, Kontenführung, Betreuung der Versicherten und Pensionierten, Schriftverkehr, Marketing, Aufsicht und Kontrolle etc.) und aus dem Aufwand für die Verwaltung des Vermögens.

Der allgemeine Verwaltungsaufwand in der 2. Säule ist höher als in der 1. Säule. Das hat vor allem damit zu tun, dass die 2. Säule eine Versicherung ist, die zur Hauptsache auf der individuellen Vermögensbildung während der Erwerbszeit basiert und bei der eine Vielzahl von Anbietern unterschiedliche Leistungen anbieten. Die Leistungen sind auf die jeweiligen Versicherten zugeschnitten und beinhalten auch individuelle Wahlfreiheiten wie beispielsweise nachträgliche Einkäufe oder den Bezug von Mitteln für den Erwerb von selbstbewohntem Wohneigentum. Gleichzeitig haben die Vorsorgeeinrichtungen hohe Anforderungen an die Transparenz zu erfüllen, indem sie die Versicherten regelmässig und ausführlich informieren müssen, u.a. mit einem jährlichen Leistungsausweis. Zudem zieht jeder Stellenwechsel den Übertrag von Freizügigkeitsleistungen nach sich. Das alles bringt einen höheren Aufwand mit sich als es bei der 1. Säule der Fall ist, die auf einem Umlagesystem mit einer einfacheren und allgemein gültigen Beitragsbemessung sowie standardisierten Leistungen basiert.

Verzinsung der Altersguthaben

Der BVG-Mindestzinssatz bestimmt die jährliche Verzinsung des angesparten Altersguthabens. Gemäss Art. 15 Abs. 2 BVG legt der Bundesrat den Mindestzinssatz auf Altersguthaben fest.

Vorsorgeeinrichtung

Das BVG verpflichtet die Arbeitgeber, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigen, einen verselbständigten Vorsorgeträger, eine sogenannte Vorsorgeeinrichtung, zu schaffen - gewöhnlich Pensionskassen genannt - oder sich einer bestehenden Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Dahinter steckt die Absicht des Gesetzgebers, das Vorsorgevermögen im Falle eines Konkurses des Arbeitgebers zu schützen und somit für die Personalvorsorge zu sichern. Die Vorsorgeeinrichtung muss in das Register für berufliche Vorsorge eingetragen sein und die Rechtsform einer Stiftung, Genossenschaft oder einer Einrichtung des öffentlichen Rechts aufweisen.

Vorsorgekommission

Die Vorsorgekommission wird zur Verwaltung des Vorsorgewerks eingesetzt. Sie wird paritätisch durch Arbeiitgeber und Arbeitnehmer gewählt und setzt sich aus gleich vielen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern zusammen. Sie entscheidet über Leistungsarten, Finanzierung und Überschussverwendung des Vorsorgewerks. Als Entscheidungsgrundlagen gelten das Bundesgesetz für die berufliche Vorsorge (BVG), die Stiftungsurkunde und das Vorsorgereglement. 

Vorsorgereglement

Das Vorsorgereglement regelt die berufliche Vorsorge der Vorsorgeeinrichtung und hält die Rechte und Pflichten aller Beteiligten fest. Es wird vom zuständigen Organ der Vorsorgeeinrichtung erlassen.