Glossar

Es liegt uns viel daran, das komplexe Thema Vorsorge so verständlich wie möglich zu erklären. Doch manchmal kommen auch wir nicht darum herum, Fachbegriffe zu verwenden. In unserem Glossar erklären wir diese kurz und leserfreundlich.

Kantonalbank

Das sind Banken, die durch kantonalen gesetzlichen Erlass gegründet wurden. Die meisten Kantonalbanken sind öffentlich-rechtliche Institute mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Kapitalabfindung (BV)

Geldbetrag, der im Rahmen der beruflichen Vorsorge als einmalige Altersleistung ausbezahlt wird. Dazu kommt die Abfindung für den überlebenden Ehegatten.

Kapitaldeckungsverfahren

Das Kapitaldeckungsverfahren besteht darin, dass Ausgaben, die aus bestimmten Rechtsverhältnissen künftig zu erwarten sind, durch Bereitstellung entsprechender Kapitalien voraus finanziert werden. Jeder spart für sich selber. Es führt zur Bildung von Fonds, im Gegensatz zu Umlageverfahren, wo die Ausgaben gleichsam Zug um Zug durch die Einnahmen gedeckt werden.

Karenzzeit

Als Karenzzeit bezeichnet man jene Zeit, während welcher die Gesellschaft in einem Ereignisfall ab Vertragsbeginn keine Leistungen zu erbringen hat.

Die Karenzzeit kommt nur einmal zum Zuge, nämlich ab Vertragsbeginn für die vereinbarte Dauer. Sie ist nicht zu verwechseln mit der Wartefrist. Karenzzeiten kennt man in der Lebensversicherung kaum mehr (ausser z.B. Selbsttötung).

Kontrollstelle

Juristische oder natürliche Person, welcher die jährliche Kontrolle der Rechnungslegung und Geschäftsführung bei der Pensionskasse übertragen wird. Art. 33 BVV 2.

Koordinationsabzug

Lohnteil, der im BVG-Obligatorium nicht zu versichern ist. Er entspricht 7/8 der maximalen AHV-Rente.

Koordinierter Lohn

Dies ist der Lohnteil, der gemäss BVG zu versichern ist. Er liegt zwischen 87.5% (7/8) der maximalen AHV-Rente (Koordinationsabzug) und 300% der maximalen AHV-Rente (BVG-Lohnmaximum).

Zum koordinierten Lohn gelangt man, indem man bei Löhnen über dem BVG-Lohnmaximum den Koordinationsabzug vom BVG-Lohnmaximum abzieht, bei Löhnen unter dem BVG-Lohnmaximum den Koordinationslohn vom Bruttolohn abzieht.

Ist der koordinierte Lohn kleiner als 1/8 der maximalen AHV-Rente (bei Löhnen zwischen der maximalen AHV-Rente und der Eintrittsschwelle), so wird er auf den Minimalbetrag aufgerundet.