Glossar

Es liegt uns viel daran, das komplexe Thema Vorsorge so verständlich wie möglich zu erklären. Doch manchmal kommen auch wir nicht darum herum, Fachbegriffe zu verwenden. In unserem Glossar erklären wir diese kurz und leserfreundlich.

Parität

Parität bedeutet in der beruflichen Vorsorge, dass sich die leitenden Organe der Personalvorsorgestiftung aus der gleichen Zahl von Vertretern des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer unabhängig von ihren Beiträgen zusammensetzen müssen. Die Parität gilt für alle registrierten privatrechtlichen Personalvorsorgestiftungen, ungeachtet dessen, ob sie nur die gemäss BVG obligatorischen oder überobligatorischen Leistungen erbringen.

Pensionskasse (PK)

Bezeichnung für eine Institution, die wiederkehrende Alters-, Invaliden- und Hinterlassenen-Leistungen (Pensionen) ausrrichtet. Umgangssprachlicher Begriff für eine Vorsorgeeinrichtung.

Plafonierung der Altersrenten

Kürzung der Rente. Die Summe der beiden Einzelrenten eines Ehepaares darf höchstens 150 % der Maximalrente betragen. Wird dieser Höchstbetrag überschritten, müssen die Einzelrenten entsprechend gekürzt werden.

Plafonierung der Altersrenten

Kürzung der Rente. Die Summe der beiden Einzelrenten eines Ehepaares darf höchstens 150 % der Maximalrente betragen. Wird dieser Höchstbetrag überschritten, müssen die Einzelrenten entsprechend gekürzt werden.

Police

Die Police ist eine private Urkunde über Rechte und Pflichten der Parteien, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer auszuhändigen hat (VVG 11).

Die Police dient dem Beweis des Abschlusses und des Inhalts (VVG 12) eines Versicherungsvertrages. Sie ist nicht Voraussetzung für das Zustandekommen der Versicherung, sondern vielmehr ein Ausfluss daraus. Sie ist kein Wertpapier, wird jedoch hinsichtlich der Kraftloserklärung diesen gleichgestellt (VVG 13).

Prämie

Die Prämie ist der Preis, den der Versicherungsnehmer dafür entrichtet, dass der Versicherer im Schadenfall die vereinbarten Leistungen erbringt. Die Prämie wird in der Regel nach Versicherungsperioden, im Zweifel jeweils ein Jahr, bemessen, auch wenn andere Zahlungsmodalitäten, z. B. monatliche Zahlung, Einmaleinlage, vereinbart werden.

Prämienbefreiung

Die versicherte Person wird von der Prämienzahlungspflicht entbunden, wenn der Versicherte während der Versicherungsdauer arbeits- bzw. erwerbsunfähig wird. Die Versicherungsgesellschaft übernimmt die weiteren Prämienzahlungen entsprechend dem Grad der Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person. Die Versicherung läuft unverändert weiter. Die Prämienbefreiung im Todesfall bei einer Versicherung auf mehrere Leben erlaubt den mitversicherten Personen die prämienfreie Weiterführung des Vertrages.

Prämienprimat

Beim Prämienprimat werden die versicherten Leistungen auf Grund der geleisteten Beiträge anhand der Tarife errechnet. Die Beiträge müssen klar definiert sein, zum Beispiel in Prozenten des versicherten Lohnes oder seltener in absoluten Frankenbeträgen.

Prämienrückgewähr

Die Prämienrückgewähr trifft man vor allem bei den Altersrenten an. Sie bedeutet, dass beim Tode der versicherten Person die einbezahlten Prämien bzw. Einmalprämien (ohne Zins) abzüglich allenfalls bereits bezogener Renten, an die im Vertrag begünstigte Person (Begünstigung) zurückbezahlt werden. Prämienrückgewähr kennt man aber auch in der Erlebensfall-Versicherung. Beim Tod der versicherten Person werden die bis dahin einbezahlten Prämien, ebenfalls ohne Zins, zurückerstattet.

Projiziertes Altersguthaben

Darunter wird das hypothetische Altersguthaben (BVG) im reglementarisch vorgesehenen Schlussalter verstanden.

Der Gesamtbetrag bestehend aus Altersgutschriften und Zins wird auch projiziertes Altersguthaben mit Zins genannt. Anhand dieses Werts wird mit einem Umwandlungssatz die BVG-Altersrente berechnet.